ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



1. Lieferung, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Budweis.

2. Zahlung bei Lieferung, Stammkunden 30 Tage netto, 8 Tage 2%.

3. Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

4. Über- oder Unterlieferung maximal plus / minus 10%.

5. Bei Zahlungsverzug gilt ein Zinssatz von 0,1% pro Tag.

6. Fixtermine gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung.

7. Gerichtsstand für beide Seiten Passau /D oder Linz /A.





Vollständige Fassung 
Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) von ACCESS Productions GmbH (Budweis/Tschechien)  Stand: 1. Januar 2009
Wir bitten um Verständnis für die Länge des Textes. Er dient  zum Schutz aller Beteiligten.

1. Gültigkeit & Vertragsform  
1.1. Diese AGB gelten für Geschäfte mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich; auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer AGB widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer AGB von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
1.3. Änderungen unserer AGB werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb 14 Tagen schriftlich widerspricht. 
1.4. Die Bestellung des Vertragspartners gilt als bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner kommt der Vertrag zustande.
1.5. Unsere Angebote sind freibleibend und gelten als Aufforderung an den Vertragspartner zur Bestellung.
1.6. Die in diesen AGB vorgesehene Schriftform ist stets auch dann gewahrt, wenn die erforderliche Erklärung in Textform  per Telefax oder per E-Mail abgegeben wird.
1.7. Unsere Mitarbeiter oder Vertriebsmittler sind nicht berechtigt von diesen AGB abweichende Erklärungen abzugeben oder sonstige Zusagen zu machen bzw. Mängelrügen entgegenzunehmen. Mängelrügen sind ausschließlich an die in der Auftragsbestätigung angegebene Geschäftsadresse zu richten.


2. Preise & Lieferkonditionen
2.1. Sofern sich aus Angebot und Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk Budweis ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Unsere Preise sind Netto-Preise exkl. MwSt. Bei Angabe einer gültigen UID Nr. des Auftragsgebers kann nach den gelten EU-Richtlinien Umsatzsteuer Entfallen und nur der Nettobetrag fakturiert werden. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.
2.2. Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegpaletten bleiben sofern sie nicht verrechnet wurden unser Eigentum und werden bei Lieferung durch Rücknahme gleichwertiger und gleichartiger Paletten ersetzt. 
2.3. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Der Vertragspartner wird die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder eine andere  vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten betreiben. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.
2.4. Muster, Entwürfe, Skizzen, Probedrucke oder ähnliche Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Anbahnung des Auftrags bleiben unser Eigentum. Falls sie vom Vertragspartner geordert wurden sind sie branchenüblich zu vergüten, auch wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Falls nicht so müssen Sie an uns retourniert werden.
2.5. Aufwendungen für Textkorrekturen, die infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes oder nach Druckfreigabe gewünschter Änderungen entstehen, können wir gesondert in Rechnung stellen.


3. Zahlungskonditionen
3.1. Unsere Forderungen sind falls nicht anders vereinbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Alle Zahlungen haben in EUR (€) auf unser Euro-Konto zu erfolgen. Evtl. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
3.2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 0,1% pro Tag zu fordern. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens und die Geltendmachung desselben vorbehalten.
3.3. Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig.
3.4. Ist der Vertragspartner säumig, so werden Zahlungen zunächst wird auf die fällige Schuld angerechnet unabhängig davon welchen Zahlungsgrund der Vertragspartner anführt. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Andere davon abweichende Tilgungsbestimmungen sind unwirksam.


4. Rechte zur Aufrechnung & Zurückbehaltung
4.1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.
4.2. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstrittiger oder von uns anerkannter Ansprüche zu. Der Vertragspartner kann die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch Sicherheitsleistung (auch durch Bankbürgschaft) abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.


5. Rechte zur Leistungverweigerung
5.1. Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, daß unser Anspruch auf Erhalt des Kaufpreises durch Mangel an Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt für die Lieferung der Ware ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und Vorkasse zu verlangen.
5.2. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Vertragspartner eine ausreichende Sicherheit durch Bankbürgschaft stellt.
5.3. Wir können dem Vertragspartner für die Zahlung per Vorkasse oder Stellung der Sicherheit eine Frist von 14 Tagen setzten. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.


6. Lieferung & Lieferverzug
6.1. Der Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist verlängert sich entsprchend, wenn der Vertragspartner die ihm obliegenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, insbesondere von ihm zu beschaffenden Unterlagen (Druckvorlagen, Druckmuster oder Manuskripte), für die Auftragsbearbeitung nicht oder nicht rechtzeitig beibringt oder vereinbarte Anzahlungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner Druckfreigaben oder Einwilligungen und Ausführungsvorlagen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt. 
6.2. Wünscht der Vertragspartner nach Erhalt der Auftragsbestätigung eine Änderung des Auftrags, so sind wir berechtigt, einen neuen Liefertermin unter angemessener Berücksichtigung beider Interessen festzulegen; der nach erneuter Auftragsbestätigung verbindlich wird.
6.3. Die Lieferungen erfolgen ab Werk Budweis. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin das Lager verläßt, wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft signalisieren oder einen Termin zur Lieferung mit dem Vertragspartner vereinbaren.
6.4. Wir können vor dem vereinbarten Liefertermin Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen.
6.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht unabhängig davon, ob die Beförderung durch uns, durch den Vertragspartner oder durch Dritte erfolgt, mit Beginn der Verladung der Ware auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen. Verzögert sich die Verladung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Verladebereitschaft.
6.6. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt von für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluß nicht vorhersehbarer Ereignisse wie ungenügende Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen oder Energie, sonstige Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Arbeitskämpfe oder behördlicher Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Leistungshindernisses, maximal um drei Monate zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von mindestens einer Woche ab Behebung des Problems. Wird aus den genannten Gründen die Lieferung ganz unmöglich, haben wir keine Lieferverpflichtung und werdendem Vertragspartner umgehend von einer absehbaren Verlängerung der Lieferfrist oder von der Unmöglichkeit der Leistung unterrichten und die erhaltene Gegenleistungen zurückerstatten.
6.7. Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Vertragspartner zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, es sei denn wir haben zuvor endgültig die Leistung verweigert. 
6.8. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Das gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Regelungen in diesem Absatz nicht verbunden.
6.9. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Brutto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat zu verlangen, es sein denn ein geringerer Schaden wird uns nachgewiesen; die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Die Gefahr geht in diesem Falle mit dem Tage der Bereitstellung der Ware und einer entsprechenden Versandanzeige an den Vertragspartner auf diesen über.


7. Beschaffenheit der Kaufsache
7.1. Unsere Produktbeschreibungen (Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Muster o.ä.) gelten nur dann als vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache, wenn wir in der Auftragsbestätigung hierauf ausdrücklich Bezug nehmen.
7.2. Branchenübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit, Schwere etc. sind vorbehalten; gleiches gilt für durch Druck- oder Fabrikationstechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck oder Muster und Auflage oder Ausführung. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials können wir nur im Rahmen der Bedingungen des jeweiligen Zulieferanten verantwortlich gemacht werden. In einem solchen Fall treten wir auf Verlangen unserer Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Vertragspartner ab. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung undBeschichtung haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.Vorbehalten sind Mengenschwankungen bis zu 10% nach oben oder unten und weiter bei Sonderanfertigungen des Rohstoffes Mengenschwankungen gemäß den Bedingungen der Rohstofflieferanten. Bei einem Lieferumfang von unter 500 kg oderbesonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20% zulässig.
7.3. Bei der Lieferung von Serienartikeln aus der Massenproduktion sind handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Maßen und Gewichten zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen von jeweils bis zu 10% bleiben uns bei entsprechender Anpassung des Kaufpreises vorbehalten; bei der Anpassung des Kaufpreises bleiben die für die jeweilige Lieferung vereinbarten Einzelpreise jedoch unberührt.


8. Haftung für Sachmängel
Unsere Haftung für Sachmängel folgt den nachstehenden Regelungen vorbehaltlich der Sonderregelungen in Ziffer 10 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art hin zu untersuchen und festgestellte Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche gerechnet ab dem Tage der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer evtl. Mängelanzeige durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheit durch den Vertragspartner.
8.2. Der Vertragspartner ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.
8.3. Beruft sich der Vertragspartner zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Beweis dafür, daß die öffentliche Äußerung ursächlich für die Kaufentscheidung war.
8.4. Der Vertragspartner hat die von uns zur Korrektur übermittelten Vor- oder Zwischenerzeugnisse jeweils auf etwaige Abweichungen in jeder Hinsicht sorgfältig zu überprüfen und uns etwaige Fehler bzw. Mängel mitzuteilen. Nach der endgültigen Freigabe durch den Vertragspartner beschränkt sich unsere Haftung auf solche Mängel, die in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsprozeß entstanden sind oderdie vom Vertragspartner auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden konnten.
8.5. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung, § 439 Abs. 1 BGB). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Ware nach Erhebung der Mängelrüge an einen anderen Ort verbracht oder verändert wurde. Wir dürfen die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
8.6. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens vier Wochen zur Nacherfüllung einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine kürzere Frist vereinbart wird.
8.7. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen,wenn der Vertragspartner oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne daß dies zwingend erforderlich war. Jegliche Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Mangel auf fehlende oder fehlerhafte Unterlagen oder Informationen des Vertragspartners zurückzuführen ist.
8.8. Keine Mängel liegen vor bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache, bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind.
8.9. Schadenersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Vertragspartners etc., § 280 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im übrigen gilt für Schadenersatzansprüche Ziffer 12.
8.10. Die Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln der Kaufsache verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Will der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Kaufpreises erklären, so sind diese Rechte ebenfalls nach Ablauf eines Jahres gerechnet von der Ablieferung der Kaufsache ausgeschlossen. Diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.
8.11. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
8.12. Über die vorstehende Regelung der Gewährleistung hinaus übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Kaufsache.


9. Lieferantenregress
Im Falle eines Lieferantenregresses nach rechtlich gebotener Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen eines Endverbrauchers wegen Mängeln neu hergestellter beweglicher Sachen gemäß §§ 478, 479 BGB gelten anstelle der vorstehenden Ziffern 9.5, 9.6, 9.7, 9.10 und 9.11 die gesetzlichen Regeln mit folgenden Ergänzungen:
9.1. Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB kommen nur zur Anwendung, wenn neu hergestellte und von uns verkaufte Ware vom Vertragspartner oder dessen inländische Kunden letztlich an einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB verkauft wird. Die Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte oder generalüberholte Waren.
9.2. Die Erleichterungen des Lieferantenregresses nach §§ 478, 479 BGB gelten darüber hinaus nur, wenn die an den Endverbraucher ausgelieferte Sache identisch ist mit der Sache, die wir an unseren Kunden geliefert haben. §§ 478, 479 BGB gelten also nicht, wenn die von uns ausgelieferte Ware vom Vertragspartner oder dessen Kunden oder Abnehmern verändert, verarbeitet, mit anderen Sachen vermengt, vermischtoder fest verbunden oder umgebaut wurde.
9.3. Wir haften im Regresswege nicht für Mängel, wenn sich die Mangelhaftigkeit aus Vereinbarungen über die Beschaffenheit der dem Endverbraucher überlassenen Sache ergibt, die mit dem Endverbraucher getroffen wurden und die von den Vereinbarungen abweichen, die wir mit unserem Vertragspartner getroffen haben. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist also auch beim Lieferantenregress im Sinne der §§ 478, 479 BGB ausschließlich die Beschaffenheitsvereinbarung, die wir mit dem Kunden getroffen haben.
9.4. Der Vertragspartner kann sich auch dann nicht auf die §§ 478, 479 BGB berufen, wenn der Vertragspartner oder seine inländischen Abnehmer gegenüber ihren Vertragspartnern die Geltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften modifiziert haben; dies gilt insbesondere dann, wenn im grenzüberschreitenden Handel die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) ausgeschlossen wurde.
9.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor jeder Auslieferung der von uns bezogenen Ware diese in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und im Falle erkannter oder vermuteter Mängel die Auslieferung an seine Abnehmer zu unterlassen; die Durchführung der Untersuchung und das Ergebnis sind vom Vertragspartner zu dokumentieren.
9.6. Für Ansprüche auf Schadenersatz gelten §§ 478, 479 BGB nicht. Es gilt im übrigen Ziffer 12 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.


10. Haftung für Rechtsmängel
10.1. Für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln haften wir im gesetzlichen Umfang. Daß von uns gelieferte Produkte gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen, gewährleisten wir nur bezüglich des Landes, in dem wir unseren Sitz haben (Inland), soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir haften nicht, soweit die Verletzung solcher Schutzrechte auf Weisungen beruht, die der Vertragspartner gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichenderGebrauch des Produkts durch den Vertragspartner ursächlich ist. 
10.2. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
10.3. Hinsichtlich der Gewährleistungszeit gilt Ziffer 9.10. entsprechend.
10.4. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, daß Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.
10.5. Ein Gewährleistungsanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst die Verhandlungen mit dem Dritten führt oder mit diesem ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt oder der Vertragspartner uns von den Ansprüchen Dritter nicht unverzüglich unterrichtet hat.
10.6. Im Falle eins Lieferanten-Regresses nach einem Gewährleistungsfall bei Endverbrauchern gelten §§ 478, 479 BGB und Ziffer 10. dieser Bedingungen entsprechend.


11. Haftung für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen
11.1. Unsere Haftung für Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines evtl. Schadensatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Vertragpartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
11.3. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist.
11.4. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften.
11.5. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.


12. Druckvorlagen / Rohstoffe / Druckträger
12.1 Vom Vertragspartner gelieferte Vorlagen, Filme, Reinzeichnungen, Manuskripte etc. sind für die Durchführung des Auftrags verbindlich; die Folgen etwa darin enthaltener Fehler gehen zu Lasten des Vertragspartners.
12.2 Stellt der Vertragspartner Filme und Andrucke zur Verfügung, so müssen diese nach den Richtlinien der FOGRA gefertigt sein. Bei der Verwendung derartiger Druckvorlagen sind Farbabweichungen innerhalb der von der FOGRA vorgegebenen Grenzen zulässig.
12.3 Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Vertragspartner und gegen besondere Vergütung über den Liefertermin hinaus verwahrt. Im Falle der Verschlechterung des Untergangs dieser Gegenstände haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.4 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Vertragspartner hierfür selber zu sorgen.


13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch künftig entstehender – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
13.2. Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlich Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
13.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.
13.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
13.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen dieEinstellung in laufende Rechnung. Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen,und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
13.6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorhaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.
13.7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache desKäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
13.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.


14. Pflichten des Vertragspartners im Zusammenhang mit dem GPSG
14.1. Der Vertragspartner wird uns unverzüglich unterrichten, wenn ihm Anhaltspunkte bekannt werden, daß von der gelieferten Ware eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen ausgeht oder die gelieferte Ware nicht den Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten gem. § 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) entspricht.
14.2. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm behördliche Maßnahmen nach § 8 GPSG bekannt werden oder ihm Anhaltspunkte vorliegen, daß solche Maßnahmen bevorstehen; der Vertragspartner wird uns insbesondere unverzüglich unterrichten, wenn er von einer unentgeltlichenProben- bzw. Musterentnahme nach § 8 Abs. 8 GPSG erfährt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine etwaige Selbstanzeige i.S.v. § 5 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 GPSG mit uns abzustimmen und ggf. mit uns gemeinsam vorzunehmen.
14.3. Er ist verpflichtet, einen von uns auf der Grundlage einer behördlichen Anordnung veranlaßten Auslieferungsstop zu befolgen und uns auf Anforderung über die von ihm gewählten Vertriebswege im In- und Ausland zu informieren, soweit dies für die Einleitung eines behördlich angeordneten Rückrufs erforderlich ist. Er ist darüber hin aus verpflichtet, mit uns gemeinsam alles Zumutbare zu unternehmen, um etwaigebehördliche Maßnahmen nach dem GPSG abzuwenden.


15. Schutzrechte / Geheimhaltung / Impressum
15.1. Für alle an uns zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Vertragspartner dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Vertragspartner auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Vertragspartner hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird uns die Leistung,Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen. Uns überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
15.2. Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gleiche gilt für Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, auch wenn sie gesondert berechnet werden. Derartige Gegenstände und Informationen dürfen Drittennicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustandekommt.
15.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
15.4. Wir sind berechtigt, in den von uns gelieferten Waren in geeigneter Weise auf die eigene Firma hinzuweisen.


16. Schlußbestimmungen
16.1. Es gilt deutsches bzw. österreichisches Recht.
16.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
16.3. Ausschließliche Gerichtsstände sind Passau/D & Linz/A. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.
16.4. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner ist Budweis /CZ. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung des vorstehenden Erfüllungsorts.




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